Die Verabschiedung des kontrovers diskutierten Gebäudeenergiegesetzes schafft nun endlich Klarheit und Sicherheit. Das ab 2024 in Kraft tretende Gesetz schreibt vor, dass alle neuen Heizungen ab
2028 einen Anteil von mindestens 65 % erneuerbarer Energie vorweisen müssen. Pellets gelten neben weiteren Alternativen wie der Wärmepumpe als wichtige Erfüllungsoption, um diesen Wert zu
erreichen. Das macht deutlich, dass moderne Holzenergie und Pelletheizungen im Speziellen weiterhin wichtiger Bestandteil der Energiewende sind. Heizen mit Pellets ist also auch
im von Minister Habeck verabschiedeten Heizungsgesetz weiterhin DIE Alternative - sowohl im Neubau als auch in Bestandsbauten.
Moderne Pelletheizungen und Solaranlagen sparen Energie und damit bares Geld. Um Ihnen den Umstieg auf erneuerbare Energien zu erleichtern, haben Bund, Länder und auch einige Gemeinden eine Reihe von Förderprogrammen aufgelegt. Das Heizen mit nachhaltigen Heizsystemen wird auch 2024 attraktiv gefördert!
Bei der Installation eines Pelletkessels ist ein Pufferspeicher-Volumen von mindestens 30 Litern je kW Nennwärmeleistung zu installieren, ebenso wie ein Wärmemengenzähler zur Erfassung
der erzeugten Wärme.
Das Mindestinvestitionsvolumen beträgt bei Einzelmaßnahmen 2.000 € (brutto).
Es muss ein hydraulischer Abgleich nach Verfahren B durchgeführt werden (Verfahren A ist nicht zulässig).
Für den Klima-Geschwindigkeits-Bonus muss der Pelletkessel zusätzlich entweder mit einer Solarthermieanlage, Photovoltaikanlage zur elektrischen
Warmwasserbereitung oder mit einer Wärmepumpe zur Warmwasserbereitung und/oder Raumheizungsunterstützung kombiniert werden. Diese Anlagen müssen so ausgelegt sein, dass sie die
Trinkwassererwärmung vollständig bilanziell decken kann. Die Bilanzierung orientiert sich an den Standardwerten der DIN V 18599. Für Ein- und Zweifamilienhäuser können Sie sich an
untenstehenden Richtwerten für ÖkoFEN Solarkollektoren orientieren. Bei 3 oder mehr Wohneinheiten ist eine individuelle Bilanzierung zu empfehlen.
Neben den Anschaffungskosten der Pelletheizung sind auch viele weitere Ausgaben förderfähig.
Zu den förderfähigen Anlagekosten zählen alle Kosten für:
Auch die anfallenden Nebenkosten / Umfeldmaßnahmen werden gefördert. Dazu zählen alle Kosten für:
Bei der Entscheidung für ein neues Heizsystem spielen natürlich die Fragen rund um die Kosten sowie potentielle Fördermöglichkeiten eine zentrale Rolle.
Beim Einbau klimafreundlicher Heizsysteme können Sie attraktive Zuschüsse von der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) beantragen, oder zinsgünstigen
KfW-Krediten profitieren. Für besonders umweltfreundliche und effiziente Wärmepumpen, die das natürliche Kältemittel Propan verwenden, gibt es dementsprechend höhere
Zuschüsse.
Mit der GreenFOX Wärmepumpe haben Sie die Chance, sich die maximale Förderung von 70% der Investitionskosten zu sichern.
Der Einbau eines neuen Heizsystems wie Wärmepumpe oder Solar wird mit 30 % bezuschusst. Diese Förderung steht allen privaten Eigentümern, Vermieter:innen, Unternehmen, Organisationen,
Kommunen und Contractoren in allen Wohn- und Nichtwohngebäuden zu.
Beim Austausch einer funktionstüchtigen Öl-, Kohle-, Gasetagen-, Nachtspeicher- oder mind. 20 Jahre alten Gas- oder Biomasseheizung, erhalten selbstnutzende Eigentümer:innen bis Ende 2028 zusätzlich 20 % Bonus.
Der Bonus ist zeitlich gestaffelt:
– bis Ende 2028: 20 %
– bis Ende 2030: 17 %
– bis Ende 2032: 14 %
– bis Ende 2034: 11 %
– bis Ende 2036: 8 %
Ab 2037 entfällt der Bonus.
Für den Einsatz von Wärmepumpen mit natürlichen Kältemitteln (wie bei der ÖkoFEN GreenFOX® Wärmepumpe R290) oder Erdwärme als Wärmequelle gibt es 5 % extra.
Selbstnutzende Eigentümer:innen mit einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen von insgesamt bis zu 40.000 € im Jahr erhalten zusätzliche 30 % Einkommensbonus.
Neben den Anschaffungskosten für Wärmepumpe und Pufferspeicher sind auch folgende anfallende Zusatzkosten förderfähig:
Pro Wohneinheit sind maximal 30.000 € Investitionskosten für den Heizungstausch förderfähig - für die zweite bis sechste Wohneinheit jeweils 15.000 € und für jede weitere
Wohneinheit 8.000 €. Bei einem 6-Familien-Haus macht das beispielsweise 105.000 €.
Alle Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz am Heizsystem, sowie die Umstellung von wasserstofffähigen Heizungen auf 100 % Wasserstoffbetrieb werden mit 15 % gefördert. Dieser Fördersatz kann um + 5 % iSFP-Bonus bei Vorliegen eines individuellen Sanierungsfahrplans erhöht werden. Voraussetzung ist, dass die Heizungsanlage älter als 2 Jahre und bei fossilen Heizungen maximal 20 Jahre alt ist, und ein hydraulischer Abgleich nach Verfahren B durchgeführt wird.
Die energetische Fachplanung und Baubegleitung wird mit 50 % bezuschusst. Die Höchstgrenze der anrechenbaren Kosten beträgt bei Wohngebäuden: 5.000 €
bei Ein- und Zweifamilienhäusern, 2.000 € pro Wohneinheit ab 3 Wohneinheiten und insgesamt maximal 20.000 €; bei Nichtwohngebäuden: 5 € pro m² Nettogrundfläche und insgesamt maximal 20.000 €.
Aufgrund eines Zuständigkeitenwechsels von der BAFA zur KfW, wird das Antragsverfahren grundlegend umgestellt.
Der Beginn der Antragstellung wird zeitlich gestaffelt. Eigenheimbesitzer von Einfamilienhäusern können sich voraussichtlich ab dem 1. Februar 2024 über „Meine KfW.de“ mit ihren Daten registrieren. Das ist Voraussetzung um dann im zweiten Schritt einen Antrag stellen zu können, was voraussichtlich ab dem 27. Februar 2024 möglich sein wird.
Bis dahin gilt folgende Übergangsregelung:
Bei einem Vorhabenbeginn zwischen dem Datum der Veröffentlichung der Förderrichtlinie und dem 31.08.2024 kann der Förderantrag bis zum 30.11.2024
nachträglich gestellt werden! (Ausnahme: Gebäudenetze)
Das heißt, Sie können direkt mit dem Heizungstausch loslegen (und diesen auch abschließen). Den Förderantrag stellen Sie bequem hinterher.
Nach dem 31.08.2024 gilt:
Der Förderantrag muss vor Vorhabensbeginn online gestellt werden. NEU: Bei Antragsstellung muss bereits eine Auftragsbestätigung vorliegen (unter Bedingung der Förderzusage),
aus dem sich das voraussichtliche Datum der Umsetzung der beantragten Maßnahme ergibt. Das Datum muss innerhalb des Bewilligungszeitraums liegen. Den Antrag kann der Endkunde entweder selber
stellen oder das Fachunternehmen durch Ausstellen einer Vollmacht. Direkt nach der Antragsstellung erhält der Antragssteller eine Eingangsbestätigung per E-Mail, die den Zeitpunkt der
Antragsstellung bestätigt. Die postalische Bestätigung des Förderantrags (Zuwendungsbescheid) folgt in den kommenden Wochen.
Quelle: ÖkoFEN Deutschland
https://www.oekofen.com/de-de/geg-2023-heizungsgesetz/
https://www.oekofen.com/de-de/foerderungen-deutschland/
https://www.oekofen.com/de-de/waermepumpe-foerderungen/
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